Steu­er­be­freiung von Bera­tungs­leis­tungen zur beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung

Bera­tungs­leis­tungen zur beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung, die ein Arbeit­geber einem Arbeit­nehmer auf­grund des Weg­falls seines Arbeits­platzes zukommen lässt, sind steu­er­frei. Dies wird im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 klar­ge­stellt.

Dar­unter fällt die sog. „Out­pla­ce­ment-Bera­tung” oder „New­pla­ce­ment-Bera­tung„, die Arbeit­geber zur beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung für aus­schei­dende Arbeit­nehmer anbieten bzw. durch Dritte durch­führen lassen können. Die Steu­er­be­freiung erstreckt sich auf sämt­liche Leis­tungen einer Out­pla­ce­ment-Bera­tung, wie z. B. einer Per­spek­tiv­be­ra­tung, einer steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Bera­tung, einer Markt­vor­be­rei­tung sowie der Ver­mark­tung und Neu­plat­zie­rung der Teil­neh­menden.

Für Wei­ter­bil­dungen, die der Ver­bes­se­rung der indi­vi­du­ellen Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit von Mit­ar­bei­tern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetz­liche Steu­er­be­freiung. Hier­unter fallen z. B. auch Maß­nahmen zur Anpas­sung und Wei­ter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kom­pe­tenzen, wie sie etwa Sprach­kurse bieten.

Bitte beachten Sie! Weder die Leis­tungen einer Wei­ter­bil­dung noch einer Out­pla­ce­ment-Bera­tung dürfen einen über­wie­genden Beloh­nungs­cha­rakter haben, um die Steu­er­be­freiung nicht zu ver­lieren.