Sorg­falts­pflichten im Pfle­ge­heim – keine lücken­lose Beauf­sich­ti­gung von Demenz­kranken

Zwar besteht grund­sätz­lich eine Ver­pflich­tung des Pfle­ge­heims, Pati­enten nach Mög­lich­keit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu tref­fenden Siche­rungs­maß­nahmen richtet sich danach, ob und inwie­weit sich ein Sturz­ri­siko absehen lässt.

Dabei ist der Schutz des Pati­enten vor einem Sturz abzu­wägen mit dem Schutz seiner Intim­sphäre. Diese ist auch bei einem Demenz­kranken zu beachten. Bei einer lücken­losen Über­wa­chung (z. B. wäh­rend des Toi­let­ten­gangs) würde diese beein­träch­tigt. Eine lücken­lose Über­wa­chung ist nur dann zu for­dern, wenn sich Anhalts­punkte für eine Sturz­ge­fahr nicht nur bei der all­ge­meinen Fort­be­we­gung im Heim, son­dern gerade auch wäh­rend des Toi­let­ten­gangs ergeben.

Zu dieser Ent­schei­dung kam das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe (OLG) bei fol­gendem Sach­ver­halt: Eine 83jährige Heim­be­woh­nerin stürzte, als sie ver­suchte, bei einem Toi­let­ten­gang ohne Hilfe auf­zu­stehen und erlitt eine Ober­schen­kel­hals­fraktur. Die Kran­ken­kasse war der Auf­fas­sung, das Pfle­ge­heim hätte seine Sorg­falts­pflicht ver­letzt und die Pati­entin hätte dau­er­be­auf­sich­tigt werden müssen. Sie for­dert die auf­grund des Unfalls geleis­teten Kran­ken­ver­si­che­rungs­leis­tungen von der Trä­gerin des Pfle­ge­heims zurück.

Die Richter des OLG ent­schieden, dass das Pfle­ge­heim nicht dazu ver­pflichtet war, eine durch­ge­hende Beauf­sich­ti­gung der demenz­kranken Pati­entin zu gewähr­leisten. Eine lücken­lose Über­wa­chung wäre nur dann zu for­dern gewesen, wenn sich Anhalts­punkte für eine Sturz­ge­fahr nicht nur bei der all­ge­meinen Fort­be­we­gung im Heim, son­dern gerade auch wäh­rend des Toi­let­ten­gangs ergeben hätten. Das war hier nach Auf­fas­sung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.