Son­der­zah­lungen an Arbeit­nehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium räumt Arbeit­ge­bern im Zeitraum1.3.2020 bis 31.12.2020 die Mög­lich­keit ein, ihren Beschäf­tigten Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zu­zahlen oder als Sach­leis­tungen zu gewähren.

Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch u. a., dass die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn geleistet und die steu­er­freien Leis­tungen im Lohn­konto auf­ge­zeichnet werden.