Soli­da­ri­täts­zu­schlag ent­fällt teil­weise ab 2021

Mit dem „Gesetz zur Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags 1995” wird die Abschaf­fung des Soli-Zuschlags gesetz­lich defi­niert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten nied­riger und mitt­lerer Ein­kommen schritt­weise zurück­ge­führt.

Bei der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wurde für ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Per­sonen eine Frei­grenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zu­sam­men­ver­an­la­gung) fest­ge­legt. Diese Frei­grenze wird auf 16.956 €/33.912 € ange­hoben. Bis zu einem zu ver­steu­ernden Ein­kommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zu­sam­men­ver­an­la­gung) ent­fällt der Soli. Bis zu einer zu ver­steu­ernden Ein­kom­mens­grenze von 96.409 € gilt eine sog. Mil­de­rungs­zone. Nach Über­schreiten der Zone bleibt der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.

Anmer­kung: Der Soli wird bei den der Abgel­tung­s­teuer unter­lie­genden Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen und bei der Kör­per­schaft­steuer (GmbH, AG) nicht abge­schafft.