Smart­phone als Per­so­nal­aus­weis

Die eID-Funk­tion des Per­so­nal­aus­weises, des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels und der eID-Karte ermög­licht die sichere Iden­ti­fi­zie­rung einer Person bei der Inan­spruch­nahme von Ver­wal­tungs­leis­tungen. Bis­lang werden hierzu Per­so­nal­aus­weis, elek­tro­ni­scher Auf­ent­halts­titel oder eID-Karte, eine PIN sowie ein Kar­ten­le­se­gerät benö­tigt.

Mit dem vom Bun­des­ka­bi­nett beschlos­senen Ent­wurf für das Gesetz zur Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Iden­ti­täts­nach­weises mit einem mobilen End­gerät (Smar­teID-Gesetz) will die Bun­des­re­gie­rung den Bür­gern ermög­li­chen, die benö­tigten Infor­ma­tionen dau­er­haft auf ihren mobilen End­ge­räten zu spei­chern und sich aus­schließ­lich mit einem mobilen End­gerät und PIN zu iden­ti­fi­zieren. Der Nach­weis der Iden­tität soll also mit dem Smart­phone mög­lich sein. Das Gesetz soll zum 1.9.2021 in Kraft treten.