Share Deals: Maß­nahmen gegen Ver­mei­dung von Grund­er­werb­steuer beschlossen

Bei den sog. Share Deals han­delt es sich um den Kauf von Anteilen an einer Firma, welche die Immo­bilie im Besitz hält. Es wird also nicht die Immo­bilie selbst gekauft und somit Grund­er­werb­steuer gespart.

Diese Steu­er­ver­mei­dungs­mög­lich­keit lag nicht im Sinne des Gesetz­ge­bers, der nun­mehr Maß­nahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Inves­toren beim Kauf von Immo­bi­lien die Grund­er­werb­steuer umgehen können, mit der Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­setzes beschloss. Die Ände­rungen treten am 1.7.2021 in Kraft.

Um die sog. Share Deals ein­zu­dämmen, wurde die 95 %-Grenze in den Ergän­zungs­tat­be­ständen auf 90 % abge­senkt. Dar­über hinaus wurde ein Ergän­zungs­tat­be­stand zur Erfas­sung von Anteils­eig­ner­wech­seln in Höhe von min­des­tens 90 % bei Kapi­tal­ge­sell­schaften ein­ge­führt und die Fristen von 5 auf 10 Jahre ver­län­gert.

Die Ersatz­be­mes­sungs­grund­lage auf Grund­stücks­ver­käufe wird zudem im Rück­wir­kungs­zeit­raum von Umwand­lungs­fällen ange­wendet. Auch wird die Vor­be­hal­tens­frist im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz auf 15 Jahre ver­län­gert und die Begren­zung des Ver­spä­tungs­zu­schlags auf­ge­hoben.