Schön­heits­re­pa­ra­turen bei unre­no­viert über­las­sener Woh­nung

Ein Mieter, dem eine unre­no­vierte Woh­nung als ver­trags­gemäß über­lassen wurde und auf den die Schön­heits­re­pa­ra­turen nicht wirksam abge­wälzt wurden, kann vom Ver­mieter die Durch­füh­rung der­selben den­noch ver­langen, wenn eine wesent­liche Ver­schlech­te­rung des Deko­ra­ti­ons­zu­stands des Objektes ein­ge­treten ist. Aller­dings ist die Wie­der­her­stel­lung des Anfangs­zu­stands wirt­schaft­lich nicht sinn­voll und liegt auch nicht im Inter­esse der Miet­ver­trags­par­teien.

Aus­gangs­punkt der den Ver­mieter tref­fenden Erhal­tungs­pflicht ist grund­sätz­lich der unre­no­vierte Zustand, in dem sich die Woh­nung bei Besich­ti­gung und Anmie­tung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instand­hal­tungs­pflicht, wenn sich der anfäng­liche Deko­ra­ti­ons­zu­stand wesent­lich ver­schlech­tert hat. Davon ist nach zwei vom Bun­des­ge­richtshof am 7.8. und 8.8.2020 ent­schie­denen Fällen aus­zu­gehen, wenn Reno­vie­rungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurück­liegen.

Nach diesen Ent­schei­dungen hat sich der Mieter aller­dings nach Treu und Glauben an den hierfür anfal­lenden Kosten (regel­mäßig zur Hälfte) zu betei­ligen, weil die Aus­füh­rung der Schön­heits­re­pa­ra­turen zu einer Ver­bes­se­rung des ver­trags­ge­mäßen (unre­no­vierten) Deko­ra­ti­ons­zu­stands der Woh­nung bei Miet­be­ginn führt.