Sach­grund­lose Befris­tung – Rechts­miss­brauch

Schließt ein mit einem anderen Arbeit­geber recht­lich und tat­säch­lich ver­bun­dener Arbeit­geber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeit­geber befristet beschäf­tigten Arbeit­nehmer einen sach­grundlos befris­teten Arbeits­ver­trag ab, kann es sich um eine rechts­miss­bräuch­liche Umge­hung der gesetz­li­chen Bestim­mungen zur sach­grund­losen Befris­tung han­deln. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) ent­schieden.

Dieser Ent­schei­dung des LAG vom 31.1.2019 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Ein Unter­nehmen betrieb gemeinsam mit einem For­schungs­ver­bund ein Labor. Eine Arbeit­neh­merin war zunächst bei dem For­schungs­ver­bund befristet ange­stellt. Sie been­dete dieses Arbeits­ver­hältnis und schloss mit dem Unter­nehmen einen sach­grundlos befris­teten Arbeits­ver­trag mit ansonsten unver­än­derten Arbeits­be­din­gungen ab.

Die LAG-Richter sahen diese Ver­trags­ge­stal­tung als rechts­miss­bräuch­lich an. Für den Arbeit­ge­ber­wechsel gab es keinen sach­li­chen Grund. Er diente aus­schließ­lich dazu, eine sach­grund­lose Befris­tung zu ermög­li­chen, die sonst nicht mög­lich gewesen wäre.