Rück­wir­kende Zusam­men­ver­an­la­gung für alle die, ihre Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe umwan­deln

Der Gesetz­geber hat mit dem Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ände­rung wei­terer steu­er­li­cher Vor­schriften (USt­AVermG) die gesetz­liche Norm geän­dert, wonach es ein­ge­tra­genen Lebens­part­nern nun doch mög­lich ist, rück­wir­kend die Zusam­men­ver­an­la­gung zu bean­tragen, wenn sie bis 31.12.2019 ihre Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe umwan­deln. Der Antrag auf Auf­he­bung oder Ände­rung der Steu­er­be­scheide ist bis spä­tes­tens 31.12.2020 zu stellen.

Bei­spiel: A und B sind ihre Lebens­part­ner­schaft im Jahr 2001 ein­ge­gangen. Die Zusam­men­ver­an­la­gung ist jedoch erst ab dem Jahr 2013 mög­lich gewesen (vorher nur, wenn sie gegen die Steu­er­be­scheide Ein­spruch ein­ge­legt haben). Im Jahr 2019 wird vor dem zustän­digen Stan­desamt die Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe umge­wan­delt. A und B können also für die Jahre 2001 bis 2012 rück­wir­kend die Zusam­men­ver­an­la­gung bean­tragen und den Split­ting­tarif erhalten. Der Antrag muss bis zum Jahr 2020 erfolgen.

Durch die Umwand­lung in eine Ehe kommt es auch steu­er­lich zu einem rück­wir­kenden Ereignis. Eine Ver­zin­sung von evtl. Steu­er­erstat­tungen ist jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres mög­lich, in dem das rück­wir­kende Ereignis ein­ge­treten ist. Durch diese Maß­nahme hat der Gesetz­geber nun end­lich alle steu­er­li­chen Benach­tei­li­gungen gegen gleich­ge­schlecht­liche Ehen auf­ge­geben.