Rück­tritt vom Wett­be­werbs­verbot wegen Zah­lungs­verzug

Erklärt der Arbeit­nehmer bei Zah­lungs­verzug des Arbeit­ge­bers – hin­sicht­lich der ver­ein­barten Karenz­ent­schä­di­gung – und ergeb­nis­loser Nach­frist­set­zung, sich künftig nicht mehr an das nach­ver­trag­liche Wett­be­werbs­verbot gebunden zu fühlen, kann hierin eine rechts­ge­schäft­lich rele­vante Rück­tritts­er­klä­rung gesehen werden.

Die Regeln über Leis­tungs­stö­rungen im gegen­sei­tigen Ver­trag finden auf nach­ver­trag­liche Wett­be­werbs­ver­bote grund­sätz­lich Anwen­dung. Damit ist auch eine Rück­tritts­er­klä­rung für den Fall mög­lich, dass sich die Gegen­seite mit einer Haupt­leis­tung aus dem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­verbot in Verzug befindet.

Die Rück­tritts­er­klä­rung besei­tigt den Anspruch auf die Karenz­ent­schä­di­gung zu dem Zeit­punkt, als diese dem ehe­ma­ligen Arbeit­geber zuge­gangen ist.