Rück­ab­wick­lung eines Kauf­ver­trags im Wege des „großen Scha­dens­er­satzes”

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann der Käufer einer man­gel­haften Sache statt zurück­zu­treten den Kauf­preis durch Erklä­rung gegen­über dem Ver­käufer min­dern. Damit soll dem mög­li­chen Käu­fer­inter­esse Rech­nung getragen werden, die man­gel­hafte Sache zu behalten und (statt den Kauf­ver­trag rück­ab­zu­wi­ckeln) durch Her­ab­set­zung des Kauf­preis eine ange­mes­sene Balance zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung wie­der­her­zu­stellen. Da es sich bei der Min­de­rung um ein Gestal­tungs­recht han­delt, mit wel­chem der Käufer durch ein­sei­tiges Rechts­ge­schäft eine Ände­rung des Ver­trags­ver­hält­nisses unmit­telbar her­bei­zu­führen vermag, ist dieser ab Ein­tritt der besagten Gestal­tungs­wir­kung (Her­ab­set­zung des Kauf­preises) an die von ihm erklärte Min­de­rung gebunden.

Auf­grund dieser Rege­lung kamen die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs zu der Ent­schei­dung, dass es einem Käufer ver­wehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegen­über dem Ver­käufer bereits wirksam erklärte Min­de­rung des Kauf­preises unter Beru­fung auf den­selben Mangel anstelle oder neben der Min­de­rung sog. „großen Scha­dens­er­satz” und damit die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags zu ver­langen.