Rei­se­ver­trag – vor­for­mu­lierte „Trink­geld­emp­feh­lung” eines Rei­se­ver­an­stal­ters

Die vom Rei­se­ver­an­stalter für eine Kreuz­fahrt vor­for­mu­lierte „Trink­geld­emp­feh­lung”, der zufolge ein pau­scha­liertes Trink­geld vom Bord­konto des Rei­senden abge­bucht wird, solange dieser nicht wider­spricht, benach­tei­ligt den Rei­senden unan­ge­messen. Sie ist daher unwirksam. Das ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz in ihrem Beschluss vom 14.6.2019.

Fol­gende Klausel ver­wen­dete der Rei­se­ver­an­stalter in dem ent­schie­denen Fall: „Trink­geld­emp­feh­lung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leis­tung der Ser­vice­crew durch Trink­geld zu hono­rieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bord­konto ein Betrag i. H. v. 10 € pro Person/​Nacht an Bord gebucht, die sie an der Rezep­tion kürzen, strei­chen oder erhöhen können.”

Bei der ver­wen­deten „Trink­geld­emp­feh­lung” han­delte es sich um eine den Ver­brau­cher unan­ge­messen benach­tei­li­gende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung (AGB). Die „Trink­geld­emp­feh­lung” unterlag daher der gesetz­li­chen Inhalts­kon­trolle, welche fest­legt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Ver­trags­partner unan­ge­messen benach­tei­ligt. Die unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung lag hier in der vor­ge­ge­benen Wider­spruchs­lö­sung. Denn in der Folge wurde der Rei­sende „still­schwei­gend”, ohne dass zuvor eine aus­drück­liche Ver­ein­ba­rung dar­über getroffen wurde, zu einer über den Rei­se­preis hin­aus­ge­henden Zah­lung ver­pflichtet.

Das Gesetz schreibt jedoch für Ver­brau­cher­ver­träge vor, dass eine Ver­ein­ba­rung, die auf eine über das ver­ein­barte Ent­gelt für die Haupt­leis­tung hin­aus­ge­hende Zah­lung des Ver­brau­chers gerichtet ist, aus­drück­lich getroffen werden muss.