Rei­se­portal haftet für fal­sche Angaben auf Web­seite

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Rei­se­portal in seinen Geschäfts­be­din­gungen unter der Über­schrift „Haf­tungs­be­schrän­kungen” darauf ver­wiesen, dass die Angaben zu den ver­mit­telten Rei­se­leis­tungen aus­schließ­lich auf Infor­ma­tionen der Leis­tungs­träger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Ver­mitt­lers gegen­über dem Rei­se­teil­nehmer dar.

Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen (OLG) jedoch, dass ein Rei­se­ver­mittler seine Haf­tung für eine fal­sche oder irre­füh­rende Beschrei­bung der Rei­se­leis­tungen nicht gene­rell auf seiner Inter­net­seite aus­schließen darf. Ein solch gene­reller Haf­tungs­aus­schluss ist mit dem wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Rege­lung nicht ver­einbar. Bei der Ver­mitt­lung von Reisen han­delt es sich recht­lich um eine Geschäfts­be­sor­gung, die vom Ver­mittler die Ein­hal­tung von Sorg­falts­pflichten erfor­dert, so das OLG.

Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäfts­be­din­gungen befreien. Hat er fal­sche Angaben auf seiner Inter­net­seite ver­schuldet, muss er dem Kunden den dadurch ent­stan­denen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Rei­se­ver­an­stal­ters falsch dar­stellt oder Infor­ma­tionen wie­der­gibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Bei­spiels­weise wenn dem Ver­mittler auf­grund von Kun­den­be­schwerden bekannt ist, dass die Hotel­be­schrei­bung des Ver­an­stal­ters nicht passt und er die Angaben nicht kor­ri­giert.