Rei­se­kosten bei wie­der­holt befris­tetem aus­wär­tigen Ein­satz

Auf­wen­dungen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwi­schen Woh­nung und erster
Tätig­keits­stätte sind Wer­bungs­kosten. Zur Abgel­tung dieser Auf­wen­dungen
kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit­nehmer die erste Tätig­keits­stätte
auf­sucht, eine „Ent­fer­nungs­pau­schale” in Höhe von 0,30 €
je km ange­setzt werden. Für Fahrten, die nicht Fahrten zwi­schen Woh­nung
und erster Tätig­keits­stätte sowie keine Fami­li­en­heim­fahrten sind,
kann der Arbeit­nehmer anstelle der tat­säch­li­chen Auf­wen­dungen die Fahrt­kosten
mit einem pau­schalen Kilo­me­ter­satz – für einen Pkw zzt. 0,30 € – „je
gefah­renen km” ansetzen.

Seit 2014 ist eine erste Tätig­keits­stätte die orts­feste betrieb­liche
Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers, der der Arbeit­nehmer dau­er­haft zuge­ordnet ist.
Von einer dau­er­haften Zuord­nung wird dann aus­ge­gangen, wenn der Arbeit­nehmer
unbe­fristet, für die Dauer des Dienst­ver­hält­nisses oder über
einen Zeit­raum von 48 Monaten hinaus an einer sol­chen Tätig­keits­stätte
tätig werden soll.

Nun­mehr hat das Finanz­ge­richt Münster in seinem Urteil vom 25.3.2019 dazu
ent­scheiden, dass ein Arbeit­nehmer, der „wie­der­holt befristet” von
seinem Arbeit­geber auf einer Bau­stelle des Arbeit­ge­bers ein­ge­setzt wird, dort
auch dann keine erste Tätig­keits­stätte begründet, wenn der Ein­satz
ins­ge­samt unun­ter­bro­chen länger als vier Jahre andauert.
Ent­spre­chend kommt nicht die Ent­fer­nungs­pau­schale zum Tragen. Der Arbeit­nehmer
kann die Fahrt­kosten je gefah­renem Kilo­meter und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen
nach Rei­se­kos­ten­grund­sätzen steu­er­lich ansetzen.