Rege­lung über Ver­lust­abzug bei Kapi­tal­ge­sell­schaften mit dem Grund­ge­setz unver­einbar

Kapi­tal­ge­sell­schaften können nega­tive Ein­künfte, die im Ver­an­la­gungs­jahr nicht aus­ge­gli­chen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamt­be­trag der Ein­künfte des unmit­telbar vor­an­ge­gan­genen Ver­an­la­gungs­zeit­raums und der fol­genden Ver­an­la­gungs­zeit­räume abziehen. Werden inner­halb von 5 Jahren unmit­telbar oder mit­telbar mehr als 25 % des gezeich­neten Kapi­tals an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tragen oder liegt ein ver­gleich­barer Sach­ver­halt vor (sog. schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb), kann die Kapi­tal­ge­sell­schaft die bis dahin nicht aus­ge­gli­chenen oder abge­zo­genen nega­tiven Ein­künfte nicht mehr abziehen, soweit sie rech­ne­risch auf den über­tra­genen Anteil ent­fallen. Die nicht genutzten Ver­luste gehen anteilig unter, obwohl die wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit der Kapi­tal­ge­sell­schaft durch die bloße Anteils­über­tra­gung nicht ver­än­dert wird.

Für diese Ungleich­be­hand­lung fehlt es nach einem Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 29.3.2017 an einem sach­lich ein­leuch­tenden Grund.

Anmer­kung: Der Gesetz­geber hat bis zum 31.12.2018 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 – also für den Zeit­raum bis zum Inkraft­treten der gesetz­li­chen Rege­lung zum fort­füh­rungs­ge­bun­denen Ver­lust­vor­trag (Ein­füh­rung mit Wir­kung ab 1.1.2016) – den fest­ge­stellten Ver­fas­sungs­ver­stoß zu besei­tigen. Kommt er dieser Ver­pflich­tung nicht nach, tritt am 1.1.2019 im Umfang der fest­ge­stellten Unver­ein­bar­keit rück­wir­kend auf den Zeit­punkt seines Inkraft­tre­tens die Nich­tig­keit der Rege­lung ein.