Rechts­wid­rige IHK-Bei­träge

Die Bei­trags­be­scheide zweier Indus­trie- und Han­dels­kam­mern sind wegen über­höhter Rück­lagen und unzu­lässig erhöhten Eigen­ka­pi­tals rechts­widrig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt am 22.1.2020 ent­schieden.

In seiner Begrün­dung führte das Gericht aus, dass den Kam­mern die Bil­dung von Ver­mögen gesetz­lich ver­boten ist. Rück­lagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sach­li­chen Zweck im Rahmen zuläs­siger Kam­mer­tä­tig­keit anführen können. Auch der Umfang der Rück­lagen muss von diesem sach­li­chen Zweck gedeckt sein. Die Pro­gnose über die Höhe des Mit­tel­be­darfs muss dem Gebot der haus­halts­recht­li­chen Schätz­ge­nau­ig­keit genügen, also bezogen auf den Zeit­punkt ihrer Erstel­lung sach­ge­recht und ver­tretbar aus­fallen. An diesen Maß­stäben ist nicht nur die Bil­dung von Rück­lagen, son­dern gene­rell jede Bil­dung von Ver­mögen – also auch die Erhö­hung der Net­to­po­si­tion – zu messen. Dies müssen die Kam­mern bei der jähr­li­chen Auf­stel­lung ihres Wirt­schafts­plans beachten. Über­höhte Rück­lagen und Net­to­po­si­tionen müssen die Kam­mern bald­mög­lichst auf ein zuläs­siges Maß zurück­führen.