Rechts­auf­fas­sung des BGH bei Fahr­zeug mit unzu­läs­siger Abschalt­ein­rich­tung

In seinem Beschluss vom 8.1.2019 hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) auf seine vor­läu­fige Rechts­auf­fas­sung hin­ge­wiesen, dass bei einem Fahr­zeug, wel­ches bei Über­gabe an den Käufer mit einer unzu­läs­sigen Abschalt­ein­rich­tung aus­ge­stattet ist, die den Stick­oxid­aus­stoß auf dem Prüf­stand gegen­über dem nor­malen Fahr­be­trieb redu­ziert, vom Vor­liegen eines Sach­man­gels aus­zu­gehen sein dürfte. Sie führten aus, dass hier die Gefahr einer Betriebs­un­ter­sa­gung durch die für die Zulas­sung zum Stra­ßen­ver­kehr zustän­dige Behörde besteht und es damit an der Eig­nung der Sache für die gewöhn­liche Ver­wen­dung (Nut­zung im Stra­ßen­ver­kehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der BGH auf seine vor­läu­fige Ein­schät­zung hin­ge­wiesen, dass die Auf­fas­sung, die vom Käufer gefor­derte Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­freien Neu­fahr­zeugs sei unmög­lich, weil der Käufer ein Fahr­zeug der ersten Gene­ra­tion der betref­fenden Serie erworben habe, diese aber nicht mehr her­ge­stellt werde und ein sol­ches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne, rechts­feh­ler­haft sein könnte. Denn im Hin­blick auf den Inhalt der vom Ver­käufer ver­trag­lich über­nom­menen Beschaf­fungs­pflicht dürfte ein mit einem nach­träg­li­chen Modell­wechsel ein­her­ge­hender mehr oder weniger großer Ände­rungs­um­fang für die Inter­es­sen­lage des Ver­käu­fers in der Regel ohne Belang sein. Viel­mehr dürfte es – nicht anders als sei das betref­fende Modell noch lie­ferbar – im Wesent­li­chen auf die Höhe der Ersatz­be­schaf­fungs­kosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmög­lich­keit. Viel­mehr kann der Ver­käufer eine Ersatz­lie­fe­rung gege­be­nen­falls ver­wei­gern, sofern die Ersatz­lie­fe­rung nur mit unver­hält­nis­mä­ßigen Kosten mög­lich ist.