Rad­fahrer – Min­dest­ab­stand von 50 cm zu geparkten Fahr­zeugen

Wenn die Kol­li­sion eines Fahr­rad­fah­rers mit der geöff­neten Fah­rertür im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit dem Öffnen der Fah­rertür erfolgte, spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall ver­ur­sacht hat.

Ein die Allein­haf­tung des Pkw-Fah­rers aus­schlie­ßendes Mit­ver­schulden des Rad­fah­rers kann in einem zu geringen seit­li­chen Abstand des Fahr­rad­fah­rers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den ört­li­chen Ver­hält­nissen sollte dieser min­des­tens 50 cm betragen.

Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für eine ein Mit­ver­schulden begrün­dende Unter­schrei­tung des Sei­ten­ab­standes eines Fahr­rad­fah­rers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.