PV-Strom­lie­fe­rung an Mieter gilt als selbst­stän­dige Leis­tung neben der umsatz­steu­er­freien Ver­mie­tung

Strom, den der Ver­mieter über eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage erzeugt und an die
Mieter lie­fert, ist umsatz­steu­er­lich nicht als Neben­leis­tung der Ver­mie­tung,
son­dern als eigen­stän­dige Leis­tung anzu­sehen. Zu diesem Schluss kommt das
Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steu­er­pflich­tiger ver­mie­tete meh­rere Woh­nungen und hatte auf den Häu­ser­dä­chern
Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen instal­lieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem
han­dels­üb­li­chen Preis an die Mieter gelie­fert. Die Abrech­nung erfolgte
über ein­zelne Zähler und eine indi­vi­du­elle Abrech­nung. Hierzu schloss
der Ver­mieter eine Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Miet­ver­trag mit den Mie­tern ab, in
der u. a. gere­gelt war, dass der Strom­lie­fe­rungs­ver­trag mit einer Frist von
4 Wochen zum Monats­ende gekün­digt werden konnte. Wollte ein Mieter ander­weitig
Strom beziehen, musste er die dafür erfor­der­li­chen Umbau­kosten selbst tragen.
Der Ver­mieter machte die Vor­steuer aus den Ein­gangs­rech­nungen des Instal­la­ti­ons­be­triebs
der Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen steu­er­min­dernd gel­tend. Das zustän­dige Finanzamt
lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Strom­lie­fe­rung eine
unselbst­stän­dige Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­freien Ver­mie­tung wäre.

Das FG kam jedoch zu einer anderen Beur­tei­lung. Es han­delt sich bei der Strom­lie­fe­rung
um eine selbst­stän­dige Leis­tung neben der Ver­mie­tung. Maß­ge­bend dafür
ist, dass die Ver­brauchs­menge indi­vi­duell mit den Mie­tern abge­rechnet wird und
sie die Mög­lich­keit haben, den Strom­an­bieter frei zu wählen. Die bei
einem Wechsel des Anbie­ters anfal­lenden Umbau­kosten erschweren ihn zwar, sie
machen ihn aber nicht unmög­lich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof zuge­lassen,
der ver­mut­lich in letzter Instanz über den Sach­ver­halt ent­scheiden wird.