Pri­vate Tätig­keit auf Dienst­reise nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert

Beschäf­tigte sind auch auf Dienst­reisen gesetz­lich unfall­ver­si­chert. Dies gilt jedoch nur wäh­rend der Betä­ti­gungen, die einen inneren Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit auf­weisen.

Das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienst­reise Urlaub machen wollte und tele­fo­nisch ein Taxi rief, um einen Miet­wagen für den Urlaub abzu­holen. Im Hotel­zimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Ober­schen­kel­fraktur zu.

Hier han­delte es sich nach Auf­fas­sung des LSG um eine pri­vate Ver­rich­tung, die nicht unter den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz fällt.