Pri­vate Nut­zung betrieb­li­cher Fahr­räder steu­er­frei – die Zweite

In der Man­dan­ten­in­for­ma­tion März 2019 berich­teten wir kurz über die steu­er­liche Behand­lung der Über­las­sung von betrieb­li­chen Fahr­rä­dern und Elek­tro­fahr­rä­dern an Arbeit­nehmer.

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz stellt diese Nut­zung seit dem 1.1.2019 steu­er­frei. Die Steu­er­be­freiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letzt­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 anzu­wenden sowie beim Steu­er­abzug vom Arbeits­lohn auf Vor­teile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohn­zah­lungs­zeit­raum oder als sons­tige Bezüge vor dem 1.1.2022 zuge­wendet werden. Der Anschaf­fungs­zeit­punkt für das betrieb­liche Fahrrad ist uner­heb­lich. Ent­schei­dend ist allein die Über­las­sung im Begüns­ti­gungs­zeit­raum.

Es wird die „Über­las­sung” (auch zur pri­vaten Nut­zung) „eines” Fahr­rads an den Arbeit­nehmer durch den Arbeit­geber geför­dert. Die „Über­eig­nung” eines Fahr­rads durch den Arbeit­geber ist wei­terhin in Höhe des geld­werten Vor­teils steu­er­pflichtig.

Vor­aus­set­zung der Steu­er­be­freiung ist jedoch, dass die Vor­teile zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. Gehalts­um­wand­lungen will der Gesetz­geber dem­nach nicht för­dern.

Diese neue Steu­er­be­freiung gilt nicht für solche Elek­tro­fahr­räder, die ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ordnen sind (wie z. B. Elek­tro­fahr­räder, deren Motor auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt). Für diese gelten die Rege­lungen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung – also bei Elek­tro­fahr­rä­dern die neue ein­ge­führte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeit­geber ist die pri­vate Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads nicht als pri­vate Nut­zungs­ent­nahme zu erfassen.