Preis in der Wer­bung muss Gesamt­preis sein

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall
zu ent­scheiden, bei dem ein Fit­ness­studio mit einem Monats­preis von „Euro
29,99 bei 24-Monats-Abo” für Mit­glied­schaften warb. Die Angabe war
durch ein Stern­chen gekenn­zeichnet, das auf der rechten Seite klein­ge­druckt
mit dem Hin­weis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/​Quartal” auf­ge­löst
wurde.

Die OLG-Richter stellten klar, dass Preis­an­gaben in einer Wer­bung den Gesamt­preis
aus­weisen müssen, der vom Ver­brau­cher für die Leis­tung zu zahlen ist.
Die o. g. Preis­wer­bung ohne Ein­be­zie­hung einer quar­tals­weise zu zah­lenden Ser­vice­ge­bühr
ver­stößt gegen diese Ver­pflich­tung und ist unlauter. Das Studio konnte
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wett­be­werber ebenso ver­halten.