Pkw-Über­las­sung auch zur pri­vaten Nut­zung an Mini­jobber

Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nisse sind in der Praxis üblich und können zu steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­teilen führen. Sie müssen jedoch dafür dem sog. Fremd­ver­gleich stand­halten.

Mit Urteil vom 27.9.2017 traf das Finanz­ge­richt Köln (FG) eine für die Praxis über­ra­schende Ent­schei­dung. Danach ließ es die Kosten für einen Dienst­wagen auch dann als Betriebs­aus­gaben zu, wenn dieser dem Ehe­gatten im Rahmen eines gering­fü­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses (Minijob) über­lassen wird.

Im ent­schie­denen Fall beschäf­tigte ein Unter­nehmer seine Ehe­frau im Rahmen eines Mini­jobs als Büro‑, Orga­ni­sa­tions- und Kurier­kraft für 400 € monat­lich. Er über­ließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geld­werte Vor­teil der pri­vaten Nut­zung wurde mit 1 % des Kfz-Lis­ten­neu­preises (hier 385 €) monat­lich ange­setzt und vom Arbeits­lohn der Ehe­frau abge­zogen (sog. Bar­lohn­um­wand­lung).

Das Urteil des FG lan­dete erwar­tungs­gemäß vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH), der in seiner Ent­schei­dung vom 10.10.2018 wie folgt Stel­lung nahm: Die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur unbe­schränkten und selbst­be­tei­li­gungs­freien Pri­vat­nut­zung des Arbeit­neh­mers ist im Rahmen eines gering­fü­gigen – zwi­schen Ehe­gatten geschlos­senen – Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht üblich und daher auch steu­er­lich nicht anzu­er­kennen.

Ein Arbeit­geber wird bei die unter­neh­me­ri­sche Gewinn­erwar­tung ein­zu­be­zie­hender Betrach­tungs­weise nur dann bereit sein, einem Arbeit­nehmer ein Fir­men­fahr­zeug auch zur Pri­vat­nut­zung zur Ver­fü­gung zu stellen, wenn nach einer über­schlä­gigen, vor­sich­tigen Kal­ku­la­tion der sich für ihn hieraus erge­bende tat­säch­liche Kos­ten­auf­wand (u. a. auch Kraft­stoff für Pri­vat­fahrten) zuzüg­lich des ver­trag­lich ver­ein­barten Bar­lohns als wert­an­ge­mes­sene Gegen­leis­tung für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Arbeits­kraft anzu­sehen ist.

Je geringer der Gesamt­ver­gü­tungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers ist, desto eher erreicht der Arbeit­geber die Risi­ko­schwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätz­baren inten­siven Pri­vat­nut­zung die Fahr­zeug­über­las­sung als nicht mehr wirt­schaft­lich erweist.