Pflicht zur Miet­zah­lung trotz staat­li­cher Schlie­ßungs­an­ord­nung

Vor den Ober­lan­des­ge­richten in Dresden und Karls­ruhe wurden Ein­zel­fall­ent­schei­dungen bezüg­lich even­tu­eller Mie­t­an­pas­sungen getroffen, die auf­grund der Bestim­mungen zum Schutz vor den Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie ent­stehen. Wäh­rend das OLG in Dresden einer Ver­min­de­rung der Kalt­miete um 50 % zustimmte, gab das OLG Karls­ruhe einer Miet­min­de­rung keine Chance.

In beiden Fällen mussten Ein­zel­han­dels­ge­schäfte auf­grund der behörd­li­chen Schlie­ßungs­an­ord­nung im ersten Corona-Lock­down vom 18.3. bis zum 19.4.2020 geschlossen bleiben. Die Zah­lung der ver­ein­barten Miete für die jewei­ligen Laden­lo­kale wollten beide Betreiber für den April 2020 nicht an ihre Ver­mieter leisten.

Das OLG Karls­ruhe stellt in seinem Urteil vom 24.2.2021 fest, dass die Miet­zah­lung nicht ein­fach aus­zu­setzen oder zu redu­zieren ist. Eine all­ge­meine Schlie­ßungs­an­ord­nung auf­grund der pan­de­mi­schen Lage genügt nicht als Begrün­dung eines Sach­man­gels des Miet­ob­jekts, der zu einer Miet­min­de­rung berech­tigt. Ein „Weg­fall der Geschäfts­grund­lage” kommt laut dem OLG Karls­ruhe zwar grund­sätz­lich in Frage, dieser setzt aller­dings den Nach­weis beson­derer Umstände voraus, die im Ein­zel­fall zu prüfen sind. Diese Umstände lagen im ver­han­delten Fall nicht in aus­rei­chender Weise vor.

Dem­ge­gen­über hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 24.2.2021 ent­schieden, dass ein ange­passter Miet­zins gezahlt werden kann, wenn auf der Grund­lage von Corona-Schutz­maß­nahmen eine staat­liche Schlie­ßungs­an­ord­nung erlassen wurde. Das OLG Dresden geht davon aus, dass es auf das Vor­liegen eines Man­gels des Miet­ob­jekts nicht ankommt und es sich bei einer Schlie­ßungs­an­ord­nung um eine sog. Stö­rung der Geschäfts­grund­lage han­delt, die sehr wohl eine Redu­zie­rung der Kalt­miete für die Dauer der ange­ord­neten Schlie­ßung auf die Hälfte recht­fer­tigt, da weder Mieter noch Ver­mieter diese Stö­rung ver­ur­sacht haben.

Bitte beachten Sie! Beide Urteile sind noch nicht rechts­kräftig. Die Ober­lan­des­ge­richte in Karls­ruhe und Dresden haben die Revi­sion vor dem Bun­des­ge­richtshof zuge­lassen.