Per­so­nen­ge­sell­schafter – Anspruch auf volles Eltern­geld

Der im Steu­er­be­scheid aus­ge­wie­sene Jah­res­ge­winn ist bei einem Per­so­nen­ge­sell­schafter nicht mehr anteilig im Eltern­geld­be­zugs­zeit­raum als Ein­kommen anzu­rechnen, wenn der Gesell­schafter für diese Zeit auf seinen Gewinn ver­zichtet hat. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Bun­des­so­zi­al­ge­richts mit ihrem Urteil vom 13.12.2018.

Dieser Ent­schei­dung lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Die eltern­geld­be­an­tra­gende Frau führte mit ihrem Bruder eine Steu­er­kanzlei als GbR. In einem Nach­trag zum Gesell­schafts­ver­trag war gere­gelt, dass ein wegen Eltern­zeit nicht beruf­lich tätiger Sozius keinen Gewinn­an­teil erhält. Die Schwester gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den geson­derten Gewinn­ermitt­lungen der GbR betrug ihr Gewinn­an­teil in der anschlie­ßenden Eltern­zeit jeweils 0 %. Wäh­rend dieser Zeit tätigte sie auch keine Ent­nahmen von ihrem Gesell­schaf­ter­konto.

Das zustän­dige Bun­des­land berück­sich­tigte auf der Grund­lage des Steu­er­be­scheids für das Jahr 2013 einen antei­ligen Gewinn im Bezugs­zeit­raum und bewil­ligte des­halb ledig­lich Min­des­tel­tern­geld (in Höhe von 300 €/​mtl.). Wie bereits die Vor­in­stanzen ent­schieden hatten, hat das Bun­des­land Eltern­geld ohne Anrech­nung von Ein­kommen im Bezugs­zeit­raum zu gewähren (Höchst­be­trag in Höhe von 1.800 € pro Monat). Einen Rück­griff auf den Steu­er­be­scheid und eine Zurech­nung von fik­tiven Ein­künften sieht das Gesetz nicht vor.