Nur gele­gent­liche Pri­vat­fahrt mit dem Betriebs-Pkw

Für Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte muss
der Arbeit­nehmer neben der 1-%-Regelung einen geld­werten Vor­teil von 0,03 %
des Brut­to­in­lands­preises für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­meter ver­steuern. Die
0,03-%-Regelung ist unab­hängig von der 1-%-Regelung selbst­ständig
anzu­wenden, wenn das Kraft­fahr­zeug aus­schließ­lich für Fahrten zwi­schen
Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte über­lassen wird.

Eine auf das Kalen­der­jahr bezo­gene Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahrten
zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte kann mit 0,002 % des
Lis­ten­preises je Ent­fer­nungs­ki­lo­meter ange­setzt werden, wenn der Pkw für
höchs­tens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeit
genutzt wird. Wird im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren eine Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen
Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte vor­ge­nommen,
muss der Arbeit­geber eine jah­res­be­zo­gene Begren­zung auf ins­ge­samt 180 Fahrten
vor­nehmen. Eine monat­liche Begren­zung auf 15 Fahrten ist nach Auf­fas­sung der
Finanz­ver­wal­tung aus­ge­schlossen.

Wird dem Arbeit­nehmer der betrieb­liche Pkw aus beson­derem Anlass oder zu einem
beson­deren Zweck nur gele­gent­lich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als
fünf Kalen­der­tage im Kalen­der­monat über­lassen, ist der pau­schale Nut­zungs­wert
für Pri­vat­fahrten und der pau­schale Nut­zungs­wert für Fahrten zwi­schen
Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte je Fahrt­ki­lo­meter mit 0,001 %
zu bewerten (Ein­zel­be­wer­tung). Zum Nach­weis der Fahr­strecke müssen die
Kilo­me­ter­stände fest­ge­halten werden.

Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­nehmer gegen­über dem Arbeit­geber kalen­der­mo­nat­lich
fahr­zeug­be­zogen schrift­lich erklärt, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­gabe)
er den betrieb­li­chen Pkw tat­säch­lich für Pri­vat­fahrten bzw. Fahrten
zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte genutzt hat. Eine bloße
Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Anmer­kung: Die Rege­lung zur Ein­zel­be­wer­tung gilt nach einem Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums
vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle
ange­wendet werden.