Novelle des Kli­ma­schutz­ge­setzes

Mit Beschluss vom 29.4.2021 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schieden, dass die Rege­lungen des Kli­ma­schutz­ge­setzes vom 12.12.2019 über die natio­nalen Kli­ma­schutz­ziele und die bis zum Jahr 2030 zuläs­sigen Jah­res­e­mis­si­ons­mengen mit den Grund­rechten unver­einbar sind. Der Grund: Es fehlen hin­rei­chende Maß­gaben für die wei­tere Emis­si­ons­re­duk­tion ab dem Jahr 2031. Die Bun­des­re­gie­rung war daher gezwungen, beim Gesetz nach­zu­bes­sern. Mit der Novelle des Kli­ma­schutz­ge­setzes wird das Zwi­schen­ziel für 2030 von der­zeit 55 auf 65 % Treib­haus­gas­min­de­rung gegen­über 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwi­schen­ziel von 88 % Min­de­rung. Die Kli­ma­schutz­an­stren­gungen sollen so bis 2045 fairer zwi­schen den jet­zigen und künf­tigen Gene­ra­tionen ver­teilt werden.

Zusätz­lich zum Beschluss des neuen Kli­ma­schutz­ge­setzes hat die Bun­des­re­gie­rung ein Sofort­pro­gramm ange­kün­digt, mit dem sie die Umset­zung der neuen Kli­ma­schutz­ziele für die ver­schie­denen Sek­toren unter­stützen wird (z. B. Stär­kung der Ener­gie­stan­dards für Neu­bauten). U. a. sollten die Kosten des CO2-Preises nicht mehr allein von den Mie­tern, son­dern je zur Hälfte vom Ver­mieter und Mieter getragen werden. Diese Rege­lung wurde gestri­chen. Ziel war es, die Wir­kung des CO2-Preises zu ver­bes­sern, da Ver­mieter über ener­ge­ti­sche Sanie­rungen und die Art der Hei­zung ent­scheiden.