Neu­re­ge­lung bei Ver­mie­tung eines Home­of­fice an den Arbeit­geber

Für den Fall, dass ein Steu­er­pflich­tiger ein Arbeits­zimmer oder eine Ein­lie­ger­woh­nung
als Home­of­fice an seinen Arbeit­geber ver­mietet, ver­traten der Bun­des­fi­nanzhof
und auch die Finanz­ver­wal­tung bisher die Auf­fas­sung, dass dabei grund­sätz­lich
von einer Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht aus­zu­gehen ist, selbst wenn befris­tete
Ver­träge o. Ä. dagegen spre­chen. Ent­spre­chend konnten die Auf­wen­dungen
steu­er­lich – ohne Ein­schrän­kung – gel­tend gemacht werden. Der BFH ver­tritt
nun­mehr mit Urteil vom 17.4.2018 eine andere Mei­nung. Daran hat sich auch das
BMF ange­passt und die herr­schende Rechts­lage aktua­li­siert und ver­schärft.

Die Absicht Ein­künfte erzielen zu wollen, soll nicht mehr pau­schal unter­stellt
werden, es ist viel­mehr eine Über­prü­fung vor­zu­nehmen. Durch die Ver­mie­tung
von Wohn­raum an den Arbeit­geber zu dessen betrieb­li­chen Zwe­cken wird die Woh­nung
zweck­ent­fremdet und als Gewer­be­im­mo­bilie umqua­li­fi­ziert. Dabei soll eine objekt­be­zo­gene
sog. „Über­schuss­pro­gnose” erstellt werden. Ist diese positiv,
ist die Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht zu bejahen und es liegen für den Ver­mieter
Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor. Bei einer nega­tiven Pro­gnose
han­delt es sich um einen steu­er­lich unbe­acht­li­chen Vor­gang auf der pri­vaten
Ver­mö­gens­ebene.

Liegen Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor, sind die das Arbeits­zimmer
oder die als Home­of­fice genutzte Woh­nung betref­fenden Auf­wen­dungen wei­terhin
in vollem Umfang als Wer­bungs­kosten bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung und
Ver­pach­tung berück­sich­ti­gungs­fähig. Sie fallen nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung
für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer (1.250 € im Jahr). Sind die
Leis­tungen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­nehmer hin­gegen als Arbeits­lohn zu
erfassen, unter­liegen die Auf­wen­dungen für das Arbeits­zimmer oder die als
Home­of­fice genutzte Woh­nung ggf. der Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches
Arbeits­zimmer.

Über­gangs­re­ge­lung: Für Miet­ver­hält­nisse, die vor dem
1.1.2019 abge­schlossen wurden, will die Finanz­ver­wal­tung wei­terhin von einer
typi­sie­renden Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht aus­gehen. Bei Home­of­fice-Ver­trägen,
die nach dem 31.12.2018 abge­schlossen wurden, wird das Finanzamt wohl eine „Über­schuss­pro­gnose”
vor­nehmen.