Neue EU-Regeln zur Ein- und Aus­fuhr von Bar­geld

Im Rahmen der neuen – seit dem 3.6.2021 gel­tenden – Regeln erwei­tert sich die Defi­ni­tion des Begriffs „Bar­geld“ um Bank­noten und Münzen, ein­schließ­lich Wäh­rungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanz­in­sti­tuten umge­tauscht werden können. Des Wei­teren zählen ab sofort auch Gold­münzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nug­gets mit einem Min­dest­gold­ge­halt von 99,5 % als Bar­mittel.

  • Werden Bar­geld­mittel in Höhe von min­des­tens 10.000 € im Post‑, Fracht- oder Kurier­ver­kehr ver­sandt, kann die Zoll­be­hörde eine Offen­le­gungs­er­klä­rung für Bar­mittel ver­langen, die binnen 30 Tagen vor­liegen muss.
  • Gibt es Hin­weise darauf, dass Bar­geld mit kri­mi­nellen Akti­vi­täten in Ver­bin­dung gebracht werden kann, so können die Zoll­be­hörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 € tätig werden.
  • Kann weder eine Offen­le­gungs­er­klä­rung oder eine Bar­mit­tel­an­mel­dung vor­ge­legt werden oder wenn Hin­weise auf einen Zusam­men­hang mit kri­mi­nellen Tätig­keiten vor­liegen, können die Bar­mittel ein­be­halten werden.