Neue „Düs­sel­dorfer Tabelle” seit dem 1.1.2018

In der „Düs­sel­dorfer Tabelle” werden in Abstim­mung mit den Ober­lan­des­ge­richten
und dem deut­schen Fami­li­en­ge­richtstag Unter­halts­leit­li­nien, u. . Regel­sätze
für den Kin­des­un­ter­halt, fest­ge­legt. Zum 1.1.2018 wurde die „Düs­sel­dorfer
Tabelle” geän­dert. Diese Erhö­hung des Min­dest­un­ter­halts beruht
auf einer Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers in der „Ersten Ver­ord­nung zur Ände­rung
der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung” vom 28.9.2017. Die Regel­sätze betragen
nun:

348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Ein­kommen
um bestimmte Pro­zent­sätze.

Erst­mals seit 2008 werden auch die Ein­kom­mens­gruppen ange­hoben. Die Tabelle
beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem berei­nigten Net­to­ein­kommen von „bis
1.900 €” (bisher 1.500 €) und endet mit „bis 5.500 €”
(bisher 5.100 €).

Auch der soge­nannte Bedarfs­kon­troll­be­trag, der eine aus­ge­wo­gene Ver­tei­lung
des Ein­kom­mens zwi­schen dem Unter­halts­pflich­tigen und den Unter­halts­be­rech­tigten
gewähr­leisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Ein­kom­mens­gruppe
ent­spricht der Bedarfs­kon­troll­be­trag dem not­wen­digen Selbst­be­halt. Er wird in
der zweiten Ein­kom­mens­gruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € ange­hoben.

Im Übrigen bleibt die „Düs­sel­dorfer Tabelle” 2018 gegen­über
der Tabelle 2017 unver­än­dert. Der dem Unter­halt­schuldner zu belas­sende
Selbst­be­halt erhöht sich nicht.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Inter­net­seite des Ober­lan­des­ge­richts
Düs­sel­dorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnell­zu­griff – Düs­sel­dorfer
Tabelle.