Nach­träg­liche Her­ab­set­zung des ver­ein­barten Ruhe­ge­halts

Ver­zichtet ein Gesell­schafter-Geschäfts­führer gegen­über seiner
Kapi­tal­ge­sell­schaft auf eine bereits erdiente (wert­hal­tige) Pen­si­ons­an­wart­schaft,
ist darin nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit
ganz wenigen Aus­nahmen) eine ver­deckte Ein­lage zu sehen.

Denn selbst wenn sich die wirt­schaft­liche Lage der Kapi­tal­ge­sell­schaft nach
Zusage des Ruhe­ge­halts wesent­lich ver­schlech­tert, wird ein fremder Geschäfts­führer
regel­mäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pen­si­ons­an­wart­schaft
ver­zichten, wenn die Ver­sor­gungs­zu­sage eine Wider­rufs­mög­lich­keit für
diesen Fall vor­sieht oder die Kapi­tal­ge­sell­schaft aus anderen Gründen einen
Anspruch auf Anpas­sung der Ver­sor­gungs­zu­sage auch für die Ver­gan­gen­heit
hat. Wur­zelt die Zusage der Alters­ver­sor­gung im Anstel­lungs­ver­trag, führt
der Ver­zicht auf die erdiente und wert­hal­tige Anwart­schaft zu einem Lohn­zu­fluss
in Höhe des Teil­werts.

Anmer­kung: Der BFH qua­li­fi­ziert die fiktiv zuge­flos­sene Pen­si­ons­an­wart­schaft
– ebenso wie eine im Ent­schei­dungs­fall tat­säch­lich zuge­flos­sene Abfin­dung
– als Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­rige Tätig­keit des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers.
Dem­entspre­chend kommt die Anwen­dung der steu­er­lich güns­ti­geren Fünf­tel­re­ge­lung
in Betracht.