Mus­ter­ver­fahren zur Dop­pel­be­steue­rung von Renten

In der steu­er­li­chen Fach­welt wird immer häu­figer die Auf­fas­sung ver­treten, dass die Besteue­rung der gesetz­li­chen Alters­renten seit Jahr­zehnten – durch eine lang­fris­tige Dop­pel­be­steue­rung – rechts­widrig ist. Zu diesem Sach­ver­halt ist nun­mehr beim Finanz­ge­richt des Saar­landes (FG) ein wei­teres Mus­ter­ver­fahren unter dem Akten­zei­chen 3 K 1072/​20 anhängig.

In dem zu ent­schei­denden Fall bezieht ein Steu­er­pflich­tiger eine gesetz­liche Alters­rente sowie eine Rente aus der Ver­sor­gungs­kasse Saar­land. Nach seiner Ansicht liegt eine Dop­pel­be­steue­rung bei der Ein­zah­lungs- und Aus­zah­lungs­phase der Beträge vor. Außerdem ist der steu­er­pflich­tige Anteil der Rente nicht richtig berechnet worden, die Ren­ten­be­träge gehören nicht zu den Son­der­aus­gaben und die rück­wir­kende Anhe­bung des steu­er­pflich­tigen Ren­ten­an­teils ist unrecht­mäßig. Zudem soll auch ent­schieden werden, ob mit einer Rente über­haupt eine Ein­kunftsart im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes vor­liegt, denn es fehlt an der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht, da grund­sätz­lich ein Zwang zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vor­liegt.

Anmer­kung: Wie das Ver­fahren aus­geht, ist unge­wiss. Steu­er­pflich­tige, welche selber von dieser Pro­ble­matik betroffen sind, sollten das Ver­fahren offen halten.