Mus­ter­fest­stel­lungs­klage zur Ankün­di­gung einer Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 18.3.2021 in einem Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fahren
ent­schieden, dass ein Ver­mieter auf­grund der im Dezember 2018 für die Zeit
ab Dezember 2019 ange­kün­digten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in seiner
großen Wohn­an­lage eine Miet­erhö­hung nach den bis Ende 2018 gel­tenden
Vor­schriften berechnen kann. Eines engen zeit­li­chen Zusam­men­hangs zwi­schen der
Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gung und dem vor­aus­sicht­li­chen Beginn der Arbeiten
bedarf es nicht.

Im ent­schie­denen Fall kün­digte der Ver­mieter Ende Dezember 2018 den Mie­tern
Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen an, die im Zeit­raum von Dezember 2019 bis Juni
2023 durch­ge­führt werden sollten (Anbrin­gung einer Wär­me­däm­mung,
Aus­tausch der Fenster, Anbrin­gung von Roll­läden etc.). Der Mieter hält
die Ankün­di­gung wegen eines feh­lenden engen zeit­li­chen Zusam­men­hangs zur
Durch­füh­rung der geplanten Maß­nahmen für unwirksam, zumin­dest
wäre eine Miet­erhö­hung nach Abschluss der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen
nur nach dem seit 1.1.2019 gel­tenden Recht mög­lich.

Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist die Ände­rung der gesetz­li­chen Vor­schriften
über die Miet­erhö­hung nach einer Moder­ni­sie­rung. Wäh­rend die
bis zum 31.12.2018 gel­tende gesetz­liche Rege­lung die Erhö­hung der jähr­li­chen
Miete um 11 % der für die Moder­ni­sie­rung auf­ge­wen­deten Kosten zuließ,
erlaubt das neue Recht ledig­lich eine Miet­erhö­hung von höchs­tens 8
% und sieht zudem eine Kap­pungs­grenze vor.