Min­dest­lohn – Ver­gü­tung von Bereit­schafts­zeiten

Der Arbeit­geber schuldet den gesetz­li­chen Min­dest­lohn für jede tat­säch­lich geleis­tete Arbeits­stunde und damit für alle Stunden, wäh­rend derer der Arbeit­nehmer die geschul­dete Arbeit erbringt. Ver­gü­tungs­pflich­tige Arbeit ist dabei nicht nur die Voll­ar­beit, son­dern auch die Bereit­schaft. Der Arbeit­nehmer kann wäh­rend des Bereit­schafts­dienstes nicht frei über die Nut­zung dieses Zeit­raums bestimmen, son­dern muss sich an einem vom Arbeit­geber bestimmten Ort (inner­halb oder außer­halb des Betriebs) bereit­halten, um im Bedarfs­falle die Arbeit auf­zu­nehmen.

Die gesetz­liche Ver­gü­tungs­pflicht des Min­dest­lohn­ge­setzes dif­fe­ren­ziert nicht nach dem Grad der tat­säch­li­chen Inan­spruch­nahme. Leistet der Arbeit­nehmer ver­gü­tungs­pflich­tige Arbeit, gibt das Gesetz einen unge­schmä­lerten Anspruch auf den Min­dest­lohn.

Dazu lag dem Bun­des­ar­beits­ge­richt fol­gender Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor: Ein Arbeit­nehmer hatte in den betref­fenden Monaten ein seiner Ein­grup­pie­rung ent­spre­chendes Tabel­len­ent­gelt von ca. 2.400 €/​Monat (brutto; 38,5 Std.) erhalten. Wäh­rend ins­ge­samt 8 Monaten leis­tete der Arbeit­nehmer 318 Stunden Arbeits­be­reit­schaft.

Nach dem Tarif­ver­trag konnte die wöchent­liche Arbeits­zeit bis zu 12 Stunden täg­lich und auf 48 Stunden wöchent­lich ver­län­gert werden, wenn in sie regel­mäßig eine Arbeits­be­reit­schaft von durch­schnitt­lich min­des­tens 3 Stunden fällt. Der Arbeit­geber machte von dieser Option wäh­rend der 8 Monate Gebrauch, wobei die wöchent­liche Höchst­ar­beits­zeit nicht über­schritten wurde. Es ergaben sich 208 Monats­stunden, für die der gesetz­liche Min­dest­lohn in dem ent­spre­chenden Zeit­raum 1.768 € brutto/​Monat beträgt.

Mit dem Tabel­len­ent­gelt wurde nicht nur die regel­mä­ßige Arbeits­zeit von 38,5 Stunden/​Woche Voll­ar­beit, son­dern auch eine Mischung aus Voll­ar­beit und Bereit­schafts­dienst ver­gütet. Somit hatte der Arbeit­nehmer mehr Ver­gü­tung für Voll­ar­beit und Bereit­schafts­dienst erhalten, als ihm der Arbeit­geber nach dem Min­dest­lohn­ge­setz hätte zahlen müssen.