Min­dest­lohn steigt 2019 und 2020 stu­fen­weise

Am 20.11.2018 wurde die Zweite Min­dest­lohn­an­pas­sungs­ver­ord­nung im Bun­des­ge­setz­blatt
ver­kündet. Damit gilt ab dem 1.1.2019 ein bun­des­ein­heit­li­cher gesetz­li­cher
Min­dest­lohn von 9,19 € brutto und ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto.

Aus­nahmen gelten wei­terhin z. B. für Aus­zu­bil­dende und Firmen mit Bran­chen­ta­rif­ver­trägen.

Auf­zeich­nungs­pflichten: Arbeit­geber in bestimmten Bran­chen sind ver­pflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit von bestimmten Arbeit­neh­mern
spä­tes­tens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeits­leis­tung
fol­genden Kalen­der­tages auf­zu­zeichnen und die Auf­zeich­nungen min­des­tens zwei
Jahre auf­zu­be­wahren. Das gilt auch für Ent­leiher, denen ein Ver­leiher Arbeit­nehmer
zur Arbeits­leis­tung über­lässt.

Mini­jobber: Bei Ver­trägen mit Mini­job­bern sollte über­prüft
werden, ob durch den Min­dest­lohn die Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 €
über­schritten wird. Solche Ver­ein­ba­rungen müssten ange­passt werden,
ansonsten wird der Mini-Job zum sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Midi-Job oder
es liegt ein Ver­stoß gegen das Min­dest­lohn­ge­setz vor.