Miet­kosten bei Auf­lö­sung einer Woh­nung wegen Tren­nung

Nutzt ein Ehe­gatte nach der Tren­nung eine gemeinsam ange­mie­tete Woh­nung allein weiter, trägt er im Innen­ver­hältnis die Miete allein, denn es han­delt sich um ein Dau­er­schuld­ver­hältnis, aus dem regel­mäßig wie­der­keh­rend Nut­zungen gezogen werden. Diese Nut­zungen zieht nach der Tren­nung nur noch der in der Ehe­woh­nung ver­blie­bene Partner. Da dieser die Mög­lich­keit hätte, eine andere Woh­nung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehe­gatte eben­falls nicht betei­ligen müsste), muss für die fort­lau­fende Nut­zung der Ehe­woh­nung nach Tren­nung glei­ches (Kos­ten­tra­gung nur durch den Nutzer) gelten.

Aller­dings ist hierbei zu berück­sich­tigen, dass einem – selbst gewünschten – sofor­tigen Ver­lassen der Ehe­woh­nung die gegen­über dem Ver­mieter zu beach­tende Kün­di­gungs­frist ent­ge­gen­steht. Der in der Woh­nung ver­blei­bende Partner ist daher auch bei eigenem Aus­zugs­wunsch aus wirt­schaft­li­chen Gründen gehalten, die Ehe­woh­nung bis zur Kün­di­gung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer „auf­ge­zwun­genen” Woh­nung gilt, dass dem in der Woh­nung ver­blei­benden Ehe­gatten zunächst eine Über­le­gens­frist zur Fort­füh­rung der Woh­nung zuge­bil­ligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird.

Ent­scheidet er sich dann dafür, die Woh­nung gemeinsam mit dem aus­ge­zo­genen Ehe­gatten zu kün­digen, so ist der aus­ge­zo­gene Ehe­gatte für die gesamte Rest­dauer der Miet­zeit – und zwar ein­schließ­lich der Über­le­gens­zeit – an den Miet­kosten betei­ligt, jedoch mit der Maß­gabe, dass dem in der Woh­nung ver­blei­benden Ehe­gatten vorab der­je­nige Teil der Miete für die gemein­same Woh­nung allein zuzu­rechnen ist, den er als Miete für die Nut­zung einer ander­wei­tigen, allein ange­mie­teten Woh­nung fiktiv erspart. Nur der über­schie­ßende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehe­woh­nung bereits aus­ge­zo­genen Ehe­gatten zu tragen.