Makler ver­liert Ver­gü­tungs­an­spruch bei Falsch­be­ra­tung

Infor­miert ein Makler einen Kauf­in­ter­es­senten über Tat­sa­chen, die für die Kauf­ent­schei­dung wesent­lich sind, infolge einer unzu­rei­chenden Orga­ni­sa­tion der Abläufe in seinem Büro leicht­fertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Ver­gü­tung ver­lieren.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Rhein­land-Pfalz am 2.5.2019 ent­schie­denen Fall legte ein Kauf­in­ter­es­sent gegen­über dem Makler deut­lich dar, dass er Wert darauf legt, in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung nach Abstim­mungs­modus und Zahl der Mit­ei­gen­tümer nicht über­stimmt werden zu können.

Der Makler hatte jedoch ins Blaue hinein behauptet, dass es nur einen wei­teren Eigen­tümer gab und die Abstim­mung nach Kopf­teilen erfolgt. Ferner ver­si­cherte der Makler wahr­heits­widrig, dass noch keine Tei­lungs­er­klä­rung vorlag. Tat­säch­lich lag zum Zeit­punkt dieser Aus­sage die Tei­lungs­er­klä­rung aber bereits dem Sohn des Mak­lers, mit dem dieser zusam­men­ar­beitet, vor. Daraus ergab sich auch, dass – abwei­chend von den Angaben des Mak­lers – in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung nach Eigen­tums­an­teilen abge­stimmt wird. Ferner ver­fügte der Sohn auch über die Infor­ma­tion, dass es zwei Mit­ei­gen­tümer gab. Der Makler hatte sich durch die o. g. Falsch­in­for­ma­tionen grob feh­ler­haft ver­halten und daher seinen Mak­ler­lohn ver­wirkt.