Män­gel­be­he­bung vor Ort bei sper­riger Ware

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hatte zu ent­scheiden, ob ein Ver­brau­cher bei einer sper­rigen, jedoch mit Män­geln gelie­ferten Ware die Scha­dens­be­he­bung vor Ort ver­langen kann.

Fol­gender Sach­ver­halt lag ihm zur Ent­schei­dung vor: Im Juli 2015 kaufte ein Ver­brau­cher tele­fo­nisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lie­fe­rung des Zelts am Wohn­sitz des Käu­fers stellte dieser fest, dass das Zelt man­gel­haft war, und ver­langte dar­aufhin vom Ver­käufer, an seinem Wohn­sitz den ver­trags­ge­mäßen Zustand des Ver­brauchs­guts her­zu­stellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Ver­käufer wies die das Zelt betref­fenden Män­gel­rügen als unbe­gründet zurück. Gleich­zeitig wies er den Käufer weder darauf hin, dass ein Trans­port des Zelts an den Geschäfts­sitz erfor­der­lich ist, noch bot er an, für die Trans­port­kosten einen Vor­schuss zu leisten.

Die EuGH-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass der Ver­käufer zur Man­gel­be­he­bung zum Ver­brau­cher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sper­rige Ware han­delt. Maß­volle Unan­nehm­lich­keiten sind jedoch für den Käufer zumutbar. Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Ver­käufer die Ware für den Nach­bes­se­rungs­ver­such erhält. Zusätz­liche Kosten dürften dem Käufer aber auch dann nicht ent­stehen, son­dern sind vom Ver­käufer zu tragen.

Einen Anspruch auf einen Vor­schuss für die Trans­port­kosten hat der Käufer nicht. Ab einem gewissen Grad aller­dings darf die grund­sätz­lich unter­le­gene Stel­lung des Ver­brau­chers bei der Über­prü­fung von Män­geln zu Lasten des Ver­käu­fers gehen.