Löschung posi­tiver Bewer­tungen in einem Ärz­te­portal wegen Mani­pu­la­ti­ons­ver­dachts

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) am 27.2.2020 ent­schie­denen Fall lei­tete ein Ärz­te­be­wer­tungs­portal ein Prü­fungs­ver­fahren ein, da sich bei der Bewer­tung eines Arztes der Ver­dacht einer Mani­pu­la­tion erhär­tete. Ergibt sich im Algo­rithmus, dass Bewer­tungen nicht veri­fi­ziert sind, werden sie gelöscht.

Ein Zahn­arzt, dessen posi­tive Bewer­tungen teil­weise ent­fernt wurden, war mit der Löschung nicht ein­ver­standen. Er wandte sich an das Portal und ver­langte die Dar­le­gung des Algo­rithmus und Wie­der­her­stel­lung der Bewer­tungen.

Das OLG ent­schied dazu, dass der Por­tal­be­treiber nicht ver­pflichtet ist offen­zu­legen, wie der von ihm ein­ge­setzte Algo­rithmus zum Auf­spüren ver­däch­tiger, also nicht „authen­ti­scher”, son­dern vom Arzt beein­flusster Bewer­tungen funk­tio­niert. Hierbei han­delt es sich um ein nicht zu offen­ba­rendes Geschäfts­ge­heimnis des Por­tal­be­trei­bers, denn wenn dem Ver­kehr dies bekannt würde, würden sei­tens der Ärzte bzw. sei­tens von diesen beauf­tragten Agen­turen Umge­hungs­mög­lich­keiten ent­wi­ckelt und der Por­tal­be­treiber würde durch die Offen­le­gung sein eigenes Geschäfts­mo­dell gefährden.