Laub‑, Nadel- oder Zap­fen­fall – Baum­rück­schnitt bei Grund­stücks­be­ein­träch­ti­gung

Der Eigen­tümer eines Grund­stücks kann her­über­ra­gende Zweige
selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nach­bar­grund­stücks eine ange­mes­sene
Frist zur Besei­ti­gung bestimmt hat und die Besei­ti­gung nicht inner­halb der Frist
erfolgt (Selbst­hil­fe­recht). Nach einer wei­teren Rege­lung im Bür­ger­li­chen
Gesetz­buch kann er auch vom Nach­barn die Besei­ti­gung der Zweige ver­langen.

Die Vor­schrift erfasst nicht nur die unmit­telbar durch den Über­hang her­vor­ge­ru­fene
Beein­träch­ti­gung der Grund­stücks­nut­zung, wie sie z. B. in der Berüh­rung
des Wohn­hauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maß­ge­bend
ist allein die objek­tive Beein­träch­ti­gung der Grund­stücks­nut­zung.
Damit ist auch die mit­tel­bare Beein­träch­ti­gung durch das Abfallen von Laub,
Nadeln und Ähn­li­chem erfasst.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 14.6.2019 ent­schie­denen Fall stand eine Dou­glasie
nahe der Grund­stücks­grenze und Äste ragten auf das Nach­bar­grund­stück.
Der Nachbar fühlte sich in der Grund­stücks­nut­zung beein­träch­tigt,
denn von den über­ra­genden Ästen der Dou­glasie fielen Nadeln und Zapfen
in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Gara­gen­ein­fahrt und ver­un­rei­nigten
diese. Das stellt eine objek­tive Beein­träch­ti­gung der Grund­stücks­nut­zung
dar, so die BGH-Richter.