Län­gere Frist beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

Um für kleine und mitt­lere Unter­nehmen mehr Fle­xi­bi­lität und eine Pla­nungs­si­cher­heit wäh­rend der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetz­geber eine Aus­deh­nung der Inves­ti­ti­ons­frist für in 2017 und 2018 gebil­dete Inves­titionsabzugsbeträge (IAB) vor­ge­sehen. Danach haben Steu­er­pflich­tige für in 2017 gebil­dete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Inves­ti­tion durch­zu­führen. Für in 2018 gebil­dete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaf­fung oder Her­stel­lung vor­ge­sehen.

Der IAB sorgt dafür, dass für bestimmte künf­tige Anschaf­fungen oder Her­stel­lungen vorab eine Gewinn­min­de­rung vor­ge­nommen wird. Dies eröffnet ein Zeit­fenster von grund­sätz­lich 3 Jahren, um die Inves­ti­tion durch­zu­führen. Die Steu­er­last wird so in ein spä­teres Jahr ver­la­gert. Lässt der Steu­er­pflich­tige die 3‑Jahres-Frist ver­strei­chen, ohne eine Inves­ti­tion vor­zu­nehmen, muss er die vor­ge­nom­mene Gewinn­min­de­rung rück­gängig machen und im Regel­fall eine Steu­er­nach­zah­lung plus Zinsen leisten.

Die Ver­län­ge­rung des IAB ist Teil des Gesetzes zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts (KöMoG). Das Gesetz wurde am 30.6.2021 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kündet und tritt über­wie­gend am 1.1.2022 in Kraft, einige Teile schon am Tag nach der Ver­kün­dung.