Kün­di­gung wegen eigen­mäch­tiger Urlaubs­nahme

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (LAG) ent­schie­denen Fall war eine Frau seit dem 1.8.2014 als Junior Busi­ness Excel­lence Manager mit Con­trol­ling-Tätig­keiten in einem Unter­nehmen beschäf­tigt. Berufs­be­glei­tend absol­vierte sie ein Mas­ter­stu­dium „BWL Manage­ment”, das sie am 21.6.2017 erfolg­reich abschloss. Im Hin­blick auf die Prü­fung hatte die Arbeit­neh­merin für den Don­nerstag und Freitag (22. und 23.6.2017) geneh­migten Urlaub.

Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, son­dern schickte um 12.04 Uhr eine E‑Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub” an ihren Vor­ge­setzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestan­denen Prü­fung von ihrem Vater mit einem Auf­ent­halt auf Mal­lorca über­rascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Mög­lich­keit gehabt hätte, ihre Abwe­sen­heit an ihrem Rechner zu ver­merken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwe­send sein und bat um eine kurze Rück­mel­dung. Um 17.02 Uhr ant­wor­tete der Vor­ge­setzte per E‑Mail, dass die Anwe­sen­heit der Arbeit­neh­merin aus drin­genden betrieb­li­chen Gründen erfor­der­lich sei.

Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr ant­wor­tete die Arbeit­neh­merin per E‑Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochen­ende auf Mal­lorca befinde und keine Mög­lich­keit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie eben­falls nicht. Dar­aufhin kün­digte der Arbeit­geber nach Anhö­rung des Betriebs­rats frist­ge­recht zum 31.8.2017.

Grund­sätz­lich stellt die eigen­mäch­tige Inan­spruch­nahme von Urlaub einen Kün­di­gungs­grund dar, der an sich sogar eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kün­di­gungs­grund gegeben ist. Spä­tes­tens ab dem Dienstag hatte die Frau ernst­haft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigen­mächtig genom­menen Urlaub fest­halten und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die fal­schen Prio­ri­täten gesetzt und ihre ver­trag­liche Pflicht zur Arbeit beharr­lich ver­letzt.