Kün­di­gung wegen Eigen­be­darfs des Ex-Ehe­part­ners

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall war eine Immo­bilie
seit Sommer 2001 ver­mietet. 2015 ver­kaufte der Haus­ei­gen­tümer das Ein­fa­mi­li­en­haus
an seinen Sohn und dessen Ehe­frau, die zu dem Zeit­punkt getrennt lebten und
die Schei­dung bean­tragt war. Im Mai 2017 kün­digte das mitt­ler­weile geschie­dene
Ehe­paar den Mie­tern wegen Eigen­be­darfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemein­samen
Kin­dern und ihrem neuen Lebens­partner in das Haus ein­ziehen.

Grund­sätz­lich besteht bei dem Ver­kauf einer ver­mie­teten Woh­nung an meh­rere
Erwerber eine Kün­di­gungs­sperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht,
wenn die Käufer einer Familie ange­hören. Als Anknüp­fungs­punkt
dafür, wie weit der Kreis der Fami­li­en­an­ge­hö­rigen zu ziehen ist, hat
der BGH die Wer­tungen der Rege­lungen über ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht
aus per­sön­li­chen Gründen her­an­ge­zogen. Damit zählen die­je­nigen
Per­sonen, denen das Pro­zess­recht ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht aus per­sön­li­chen
Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung
aus­ge­spro­chen werden kann. Hier­unter fallen Ehe­gatten auch dann, wenn sie getrennt
leben, ein Schei­dungs­an­trag bereits ein­ge­reicht oder die Schei­dung voll­zogen
ist. Somit durfte gegen­über den Mie­tern die Kün­di­gung wegen Eigen­be­darfs
aus­ge­spro­chen werden.