Kün­di­gung von Spar­ver­trägen

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 14.5.2019 über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu urteilen: 1996 und 2004 schloss ein Bank­kunde mit einer Spar­kasse drei Spar­ver­träge „S‑Prämiensparen fle­xibel”. Neben einer varia­blen Ver­zin­sung des Spar­gut­ha­bens sahen die Ver­träge erst­mals nach Ablauf des dritten Spar­jahres die Zah­lung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abge­lau­fenen Spar­jahr erbrachten Spar­bei­träge vor. Ver­trags­gemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleis­teten Spar­bei­träge an.

In den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen war bestimmt, dass soweit weder eine Lauf­zeit noch eine abwei­chende Kün­di­gungs­re­ge­lung ver­ein­bart sind, der Kunde und bei Vor­liegen eines sach­ge­rechten Grundes auch die Spar­kasse die gesamte Geschäfts­be­zie­hung oder ein­zelne Geschäfts­zweige jeder­zeit ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­digen können. Unter Hin­weis auf das nied­rige Zins­um­feld erklärte die Spar­kasse am 5.12.2016 die Kün­di­gung des 1996er Spar­ver­trags mit Wir­kung zum 1.4.2017 sowie die Kün­di­gung der 2004er Spar­ver­träge mit Wir­kung zum 13.11.2019.

Die Richter des BGH kamen zu dem Ent­schluss, dass ein Kre­dit­in­stitut einen Prä­mi­en­spar­ver­trag nicht vor Errei­chen der höchsten Prä­mi­en­stufe kün­digen kann. Nach Errei­chen der höchsten Prä­mi­en­stufe, d. h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Spar­jahres, durfte die Spar­kasse jedoch kün­digen. Nach dem Inhalt der Ver­träge hat die Bank die Zah­lung einer Spar­prämie ledig­lich bis zum 15. Spar­jahr ver­spro­chen. Ab diesem Zeit­punkt waren die Spar­ver­träge zwar nicht auto­ma­tisch – mit der Folge der Fäl­lig­keit und Rück­zah­lung der Spar­ein­lagen – beendet, son­dern liefen weiter. Nach dem Ver­trags­in­halt stand dem Geld­in­stitut aber ab diesem Zeit­punkt ein Recht zur ordent­li­chen Kün­di­gung zu.