Kün­di­gung eines Bank­dar­le­hens aus wich­tigem Grund

Wenn in den Ver­mö­gens­ver­hält­nissen des Dar­le­hens­neh­mers oder in der
Wert­hal­tig­keit einer für das Dar­lehen gestellten Sicher­heit eine wesent­liche
Ver­schlech­te­rung ein­tritt oder ein­zu­treten droht, durch die die Rück­zah­lung
des Dar­le­hens, auch unter Ver­wer­tung der Sicher­heit, gefährdet wird, kann
der Dar­le­hens­geber den Dar­le­hens­ver­trag vor Aus­zah­lung des Dar­le­hens im Zweifel
stets, nach Aus­zah­lung fristlos kün­digen. Ein Über­schreiten dieser
Wesent­lich­keits­grenze kann jedoch erst dann ange­nommen werden, wenn die Pro­gnose
ergibt, dass die dro­hende oder ein­ge­tre­tene wirt­schaft­liche Ver­schlech­te­rung
nicht nur vor­über­ge­hend ist.

Neben der Prü­fung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse hat auch eine Über­prü­fung
der ver­ein­barten Sicher­heiten vor dem Hin­ter­grund zu erfolgen, ob auch bei der
Ver­wer­tung dieser Sicher­heiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt
diese Über­prü­fung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Wert­hal­tig­keit
der Sicher­heiten besteht, kann der Dar­le­hens­ver­trag nicht gekün­digt werden.