Kün­di­gung einer Ver­si­che­rung auch ohne Bestä­ti­gung

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Braun­schweig (OLG) kamen in ihrem Hin­weis­be­schluss vom 2.9.2019 zu der Ent­schei­dung, dass ein Ver­si­che­rungs­ver­trag auch beendet ist, wenn die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers nicht bestä­tigt hat.

Diesem Beschluss lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Die Ver­si­che­rungs­neh­merin hatte bei einer Ver­si­che­rung eine Kfz-Haft­pflicht- und Voll­kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlossen. Weil ihr Fahr­zeug im März 2016 bei einem Ver­kehrs­un­fall beschä­digt worden war, wollte sie von der Ver­si­che­rung Ersatz, obwohl sie selbst den Ver­si­che­rungs­ver­trag andert­halb Jahre zuvor gekün­digt hatte.

Das OLG wies darauf hin, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die Zah­lung zu Recht abge­lehnt hatte. Der Ver­si­che­rungs­ver­trag war auf­grund der Kün­di­gung der Klä­gerin wirksam beendet worden. Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft hatte weder gegen­über der Ver­si­che­rungs­neh­merin bestä­tigen müssen, dass sie die Kün­di­gung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam aner­kannte. Wenn die Ver­si­che­rungs­neh­merin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Ver­si­che­rung nach­fragen müssen.