Krank­heits­kosten als Wer­bungs­kosten nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­schale abge­golten

Auf­wen­dungen eines Arbeit­neh­mers, die ihm bei den Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte ent­standen sind (sog. Ent­fer­nungs­pau­schale), können im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht werden. Dabei wird die ein­fache abge­run­dete Kilo­me­ter­ent­fer­nung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € mul­ti­pli­ziert. Mit dieser sog. Ent­fer­nungs­pau­schale sind auto­ma­tisch alle Auf­wen­dungen abge­golten, die einem Arbeit­nehmer auf­grund der Fahrten ent­stehen können.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seiner Ent­schei­dung vom 19.12.2019 eine Aus­nahme – und zwar bei Krank­heits­kosten, welche durch einen Auto­un­fall auf der Strecke zwi­schen Woh­nung und erster Arbeits­stätte ver­ur­sacht wurden – zuge­lassen. Im ent­schie­denen Fall erlitt eine Arbeit­neh­merin auf dem Weg von ihrer Arbeits­stätte nach Hause einen Auto­un­fall. Dadurch ent­standen ihr erheb­liche Krank­heits­kosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Wer­bungs­kosten aner­kannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Ent­fer­nungs­pau­schale abge­golten sind.

Dem wider­sprach aber der BFH. Nach seiner Auf­fas­sung fallen grund­sätz­lich unter die Abgel­tungs­wir­kung der Ent­fer­nungs­pau­schale nur Kosten, welche weg­stre­cken- und fahr­zeug­be­zogen sind, wie z. B. Repa­ra­tur­kosten eines beschä­digten Kfz. Auf­wen­dungen, welche aus der Besei­ti­gung oder Lin­de­rung von erlit­tenen Kör­per­schäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Wer­bungs­kosten zusätz­lich zur Pau­schale mög­lich, soweit keine Erstat­tung durch eine Kran­ken­ver­si­che­rung erfolgt.