Kran­ken­geld aus­nahms­weise auch bei ver­spä­teter Krank­mel­dung

Ein Ver­si­cherter, der wegen Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) Kran­ken­geld erhält, muss spä­tes­tens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt fest­ge­stellten AU deren Fort­dauer ärzt­lich beschei­nigen lassen, damit er wei­terhin kran­ken­geld­be­rech­tigt ist.

Wird er an diesem Tag aus orga­ni­sa­to­ri­schen Gründen von der Arzt­praxis auf einen spä­teren Termin ver­wiesen, so kann die gesetz­liche Kran­ken­kasse die Zah­lung von Kran­ken­geld nicht mit dem Argu­ment ver­wei­gern, die AU sei nicht lückenlos fest­ge­stellt worden. Dies ent­schied das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt in 2 Urteilen am 22.12.2020.