Kos­ten­über­nahme für Fort- und Wei­ter­bil­dung von Mit­ar­bei­tern

Werden Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nahme im ganz über­wie­genden betrieb­li­chen
Inter­esse des Arbeit­ge­bers durch­ge­führt, führt die Kos­ten­über­nahme
durch den Arbeit­geber nicht zu steu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­tion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurz­info vom 25.10.2017 zu
Sach­ver­halten Stel­lung, in denen es darum geht, dass der Arbeit­geber die Stu­di­en­ge­bühren
für ein berufs­be­glei­tendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine
Fort-/Wei­ter­bil­dung der Mit­ar­beiter grund­sätz­lich über­nimmt, die Kos­ten­er­stat­tung
aber vom erfolg­rei­chen Bestehen der Abschluss­prü­fung abhängig macht.

Bei­spiel: Eine Bank­an­ge­stellte macht eine Fort­bil­dung zur Bank­fach­wirtin
von 09/​2014 bis 07/​2016. Die Bank erstattet die ange­fal­lenen Lehr­gangs- und
Prü­fungs­ge­bühren nur bei Bestehen der Prü­fung. Für die Jahre
2014 bis 2016 setzt die Arbeit­neh­merin die anfal­lenden Kosten als Wer­bungs­kosten
in ihrer Steu­er­erklä­rung an. Die Steu­er­be­scheide für 2014 und 2015
werden bestands­kräftig. Im Juli 2016 besteht die Bank­fach­wirtin ihre Prü­fung.
Für das Jahr setzt sie eben­falls Wer­bungs­kosten an.

Grund­sätz­lich bleibt der Wer­bungs­kos­ten­abzug für die Jahre 2014 bis
2016 bestehen. Die Berück­sich­ti­gung der Wer­bungs­kosten im Ver­an­la­gungs­zeit­raum
des Abflusses bleibt durch die Kos­ten­er­stat­tung unbe­rührt. Nach Auf­fas­sung
der OFD han­delt es sich bei der Kos­ten­über­nahme der Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­bühren
durch den Arbeit­geber aber um eine Art „Bonus”. Ent­spre­chend stellen
die Arbeit­ge­ber­zah­lungen im Jahr 2016 steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn dar.