Kosten eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers bei nur geringer beruf­li­cher Nut­zung (hier Pho­to­vol­ta­ik­an­lage)

Steu­er­pflich­tige können Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer als Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten in Höhe von 1.250 € im Jahr ansetzen, wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die Begren­zung der Höhe nach gilt aller­dings nicht, wenn das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grund­sätz­lich nicht zu prüfen, ob das Arbeits­zimmer „erfor­der­lich” ist. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Ent­schei­dung vom 25.1.2018 zu dem Ent­schluss, dass aber der Umfang der Pri­vat­nut­zung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers zu prüfen ist. Denn Auf­wen­dungen für einen in die häus­liche Sphäre des Steu­er­pflich­tigen ein­ge­bun­denen Raum, der sowohl zur Erzie­lung von Ein­künften als auch – in mehr als nur unter­ge­ord­netem Umfang – zu pri­vaten Zwe­cken genutzt wird, sind ins­ge­samt nicht abziehbar. Eine Auf­tei­lung der Kosten ist nicht mög­lich.

Wird das Arbeits­zimmer – wie im ent­schie­denen Fall – bei der Ein­künf­te­er­zie­lung aus dem Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage steu­er­lich ange­setzt, geht das FG von einer nur gering­fü­gigen betrieb­li­chen Nut­zung von wenigen Stunden im Jahr aus. Des­halb ist der Betriebs­aus­ga­ben­abzug schon dann zu ver­sagen, wenn der Raum auch nur ver­ein­zelt privat genutzt wird.